KMS Neue Energie - Solarstrom - Unabhängigkeit
Solaranlagen sorgen für Unabhängigkeit
Mit einer Solaranlage läuten Sie Ihre private Energiewende ein und machen sich unabhängiger vom Preisdiktat der großen Energiekonzerne. Denn eines ist sicher: Auf lange Sicht werden die fossilen Energieträger nicht mehr. Und vor allem nicht billiger. Steigen Sie jetzt aus der Preisspirale aus und produzieren Sie Ihre eigene Energie. Je nachdem, wie sich der Strompreis zukünftig entwickeln wird, haben Sie die Wahl, ob Sie Ihren Strom vergüten lassen oder selbst nutzen. Wir zeigen Ihnen wie.

Solarstrom selbst nutzen
Der Gesetzgeber hat im EEG 2009 eine Vergütung für selbst genutzten Solarstrom für Neuanlagen eingeführt. Diese wird für jede Kilowattstunde gezahlt, die vom Anlagenbetreiber selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage genutzt wird.
Wie berechnet sich die Vergütung beim Eigenverbrauch?
Da der selbst genutzte Solarstrom den Bezug von Haushaltsstrom (derzeit im Durchschnitt ca. 20 ct/kWh) in gleicher Menge ersetzt, bleibt dem Anlagenbetreiber ein kleiner Zusatzbonus gegenüber der Volleinspeisung. Dieser Bonus dürfte im Vergleich zur Netzeinspeisung (39,14 ct/kWh in 2010) im Bereich von etwa 3,5 Cent/kWh liegen (22,76 ct/kWh Eigenverbrauchsvergütung plus rd. 20 ct/kWh eingesparte Stromkosten = 42,76 ct/kWh). Mit steigenden Preisen für konventionellen Strom wird sich dieser Vorteil in den nächsten Jahren noch erhöhen. Der Gegenwert des eingesparten Stroms, der auf die Eigenverbrauchsvergütung addiert werden kann, wird mit steigenden Verbraucherstrompreisen immer größer.
Wer kann die Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch nehmen?
Die Eigenverbrauchsvergütung kann grundsätzlich jeder Anlagenbetreiber mit Neuanlagen ab dem 1 Januar 2009 nutzen. Die Nutzung dieser Regelung ist jedoch ausdrücklich freiwillig und nicht verpflichtend. Grundsätzlich ist die Eigenverbrauchsvergütung auf Anlagen bis 30kW Anschlussleistung begrenzt, so dass potentielle Einsatzgebiete und Geschäftsmodelle im größeren Anlagenbereich zunächst ausgeschlossen bleiben. Mit der Nutzung der Eigenverbrauchsvergütung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Anlage begonnen werden. Die Vergütung für den Eigenverbrauch bemisst sich im Inbetriebnahmejahr und bleibt für den gesamten Vergütungszeitraum des Anlagenbetriebs
konstant.
Wie erfolgt die Erfassung des selbst genutzten Stroms?
Die Strommenge, die selbst genutzt wird, muss dem Netzbetreiber gegenüber nachgewiesen werden. Als Nachweis kann nur eine messtechnische Erfassung des ins Hausnetz eingespeisten und verbrauchten Solarstroms in Frage kommen. Eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung, die die PV-Stromerzeugung mit dem Haushaltsstromverbrauch saldiert, reicht nicht aus, da Netzbetreiber und Stromversorger zumindest rechtlich getrennte Unternehmen darstellen. Außerdem will der Gesetzgeber mit der Vergütung von selbst genutztem Solarstrom einen Anreiz bieten, Strom dezentral zu verbrauchen, was im Kern eine direkte Nutzung des Stroms ohne den Umweg des Stromnetzes bedeutet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht selbst genutzter überschüssiger Solarstrom wie bisher ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann. Dieser wird dann entsprechend vergütet.
Wie wird der Eigenverbrauch umsatzsteuerrechtlich behandelt?
Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet. Der Anlagenbetreiber ist mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig: Ist die Photovoltaikanlage - unmittelbar oder mittelbar - mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Abschn. 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStR erfüllt sind. Die Kleinunternehmerregelung, nach der die Umsatzsteuer für die Lieferungen des Anlagenbetreibers unter den in § 19 UStG genannten Voraussetzungen nicht erhoben wird und insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, bleibt unberührt.